- Aktenzeichen
- Eindeutige Kennung eines Verfahrens beim Vollstreckungsgericht. Damit finden Sie das Objekt in der amtlichen Bekanntmachung und stellen Rückfragen an das Amtsgericht.
- Bargebot
- Der Teil des Gebots, der tatsächlich in Geld zu zahlen ist. Bestehen bleibende Rechte im Grundbuch werden davon getrennt behandelt und mindern nicht den zu zahlenden Betrag.
- Bestehen bleibende Rechte
- Grundbuch-Rechte wie ein Wohnrecht oder Nießbrauch, die nach dem Zuschlag bestehen bleiben. Sie können den Wert einer Immobilie erheblich mindern, deshalb gehört das Grundbuch zur Pflichtlektüre vor dem Bieten.
- Bietstunde
- Die Phase im Versteigerungstermin, in der Gebote abgegeben werden. Sie dauert mindestens 30 Minuten und beginnt erst nach Aufruf und Bekanntgabe der Bedingungen.
- Geringstes Gebot
- Die Untergrenze, die ein Gebot erreichen muss, damit es überhaupt zulässig ist. Es deckt Verfahrenskosten und bestehen bleibende Rechte ab und wird nicht vorab öffentlich beziffert.
- Gutachten (Verkehrswertgutachten)
- Die Wertermittlung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Es enthält neben dem Verkehrswert auch Angaben zu Zustand, Mängeln, Flächen und Mietverhältnissen und ist Ihre wichtigste Informationsquelle.
- Meistbietender
- Wer am Ende der Bietstunde das höchste zulässige Gebot hält. Der Zuschlag folgt daraus aber nicht automatisch, das Gericht entscheidet darüber gesondert.
- Sicherheitsleistung
- Zum Termin verlangt das Gericht in der Regel eine Sicherheit von 10 Prozent des Verkehrswerts, per vorab überwiesener Zahlung, Bankbürgschaft oder Bundesbankscheck, niemals in bar.
- Teilungsversteigerung
- Eine Versteigerung, die eine Eigentümergemeinschaft auflöst, etwa nach Scheidung oder Erbfall. Anders als bei der klassischen Zwangsversteigerung steht kein Gläubiger dahinter.
- Termin, erster und zweiter wichtig
- Der Versteigerungstermin selbst. Im ersten Termin schützen die 5/10- und die 7/10-Grenze den Schuldner. Bleibt er ohne Zuschlag, fallen diese Grenzen im zweiten Termin weg, weshalb dort auch Gebote deutlich unter dem halben Verkehrswert zum Zuschlag führen können.
- Verkehrswert
- Der vom Gericht festgesetzte Marktwert der Immobilie und die Wertbasis des Verfahrens. Er ist nicht der zu erwartende Kaufpreis, denn Zuschläge liegen im Schnitt darunter.
- Verteilungstermin
- Der Termin nach dem Zuschlag, an dem der Versteigerungserlös auf die Gläubiger verteilt wird. Spätestens dann ist der Kaufpreis fällig, üblicherweise vier bis sechs Wochen nach dem Zuschlag.
- Vollstreckungsgericht
- Das für die Zwangsversteigerung zuständige Amtsgericht. Es bestimmt den Termin, führt ihn durch und entscheidet über den Zuschlag.
- Zuschlag
- Der gerichtliche Beschluss, mit dem der Meistbietende Eigentümer der Immobilie wird. Ab diesem Moment tragen Sie alle Rechte, Pflichten und Risiken, inklusive der Gefahr für das Gebäude.
- Zwangsverwaltung
- Eine andere Form der Vollstreckung: Die Immobilie wird nicht verkauft, sondern verwaltet, damit ihre Erträge (etwa Mieten) an den Gläubiger fließen. Sie tritt oft neben die Zwangsversteigerung.
- 5/10-Grenze (50 Prozent) Schnäppchen-Regel
- Im ersten Termin versagt das Gericht den Zuschlag von Amts wegen, wenn das höchste Gebot unter der Hälfte des Verkehrswerts bleibt. Diese Grenze macht echte Schnäppchen im ersten Termin unmöglich, sie fällt erst im zweiten Termin weg.
- 7/10-Grenze (70 Prozent)
- Liegt das höchste Gebot im ersten Termin zwischen 50 und 70 Prozent des Verkehrswerts, kann der Gläubiger den Zuschlag verhindern. Auch diese Grenze gilt nur im ersten Termin.